§ 30 AbfG LSA. - Abfallbehörden, technische Fachbehörden
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA.)
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für das Abfallgesetz zuständige Ministerium.
(2) Obere Abfallbehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde. Die Staatlichen Umweltämter sind technische Fachbehörden für die oberen und unteren Abfallbehörden.