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§ 35 HeilBerG - Bestimmung der Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Bezeichnungen nach § 34 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist.

(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.

(3) Fachgebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen".