Anlage 26a NKWO - Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl im Wahlbezirk (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(zu § 64 Abs. 1)

Anlage als pdf

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 63 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und der Wahlkostenerstattungsverordnung vom 26. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 182) wird die Anlage 26a wie folgt geändert:
"Die Anlage 26 a (zu § 64 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Vor der zweiten Nummer 2 werden in dem Hinweisfeld "Mustervordruck im Fall einer einzelnen Direktwahl" die Worte "oder Stichwahl" angefügt.

b) In den Nummern 3.2 und 3.2.2 werden jeweils nach dem Wort "Direktwahl" die Worte "oder Stichwahl" eingefügt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Erläuterungen zu den Kennbuchstaben A 2 und B 1 werden jeweils nach dem Wort "Direktwahl" die Worte "oder Stichwahl" eingefügt.
bb) In Buchstabe b erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: "Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen (erste Wahl) oder hat nur eine Person an der Wahl teilgenommen (Stichwahl):1)8)".

d) Die Fußnote 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Gilt nur, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist (erste Wahl) oder nur eine Person an der Wahl teilgenommen hat (Stichwahl)."

e) In der Fußnote 12 werden nach dem Wort "Direktwahl" die Worte "oder einer Stichwahl" eingefügt."