§ 40 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Bundesanstalt gewährt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen, soweit ihnen die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. 2Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen kann die Bundesanstalt die Lehrgangsgebühren ohne Anrechnung von Einkommen übernehmen. 3Die Berufsausbildungsbeihilfen werden als Zuschüsse oder Darlehen gewährt.
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 werden Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes gewährt. 2Sie werden auch Ausländern im Sinne desGesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) gewährt sowie Ausländern, die als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 3Leistungen nach Absatz 1 werden außerdem gewährt, soweit Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften das vorsehen. 4Leistungen nach Absatz 1 werden anderen Ausländern gewährt, wenn sich zumindest ein Elternteil während der letzten drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes, für den Leistungen bewilligt werden sollen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig aufgehalten hat und erwerbstätig war. 5Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird.
(3) 1Solange und soweit der Antragsteller Unterhaltsleistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann die Bundesanstalt ihn nach Absatz 1 fördern, ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. 2§ 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.