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§ 131 BbgWG - Vertreterbestellung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Ein Vertreter kann von Amts wegen bestellt werden für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt wird.