§ 3 SächsBauPAVO - Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierter Bauprodukte

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBauPAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-1.17

Die obere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben wahr nach

  1. 1.

    Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Bauprodukte, die nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen;

  2. 2.

    dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung findet;

  3. 3.

    der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und

  4. 4.