§ 49 HSchG - Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(2) Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen
- 1.
die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen), die unter Ausschöpfung ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten eine den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise gerecht werdende Ausstattung zur Verfügung stellen können; § 51 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt,
- 2.
die Förderschulen mit ihren verschiedenen Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 3.
(3) 1Die sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans. 2Nach Maßgabe des § 54 stellt die Schule im individuellen Förderplan Art und Umfang der Förderung dar. 3Der Förderplan wird regelmäßig fortgeschrieben.