§ 34b WpHG - Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Amtliche Abkürzung
WpHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-4

(1) 1Unternehmen, die Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellen oder verbreiten, müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 möglichst gering sind. 2Sie müssen insbesondere über angemessene Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegenzuwirken. 3Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen erstellen oder erstellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch in Bezug auf Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 2b, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallen, oder deren Emittenten. 4Satz 3 ist nicht auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 33b Absatz 6 anwendbar.

(2) 1Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35 gelten hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Pflichten und der Pflichten, die sich aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit einem auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt ergeben, entsprechend. 2§ 36 gilt entsprechend, wenn die Anlageempfehlung oder Anlagestrategieempfehlung von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellt oder verbreitet wird.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die angemessene Organisation nach Absatz 1 Satz 1 erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.