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§ 97 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer gesetzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienstherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.