Art. 5 BayWaldG - Grundsätze der forstlichen Fachplanung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
Für die forstliche Fachplanung gelten unter Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung insbesondere folgende Grundsätze:
- 1.Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen. Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.
- 2.Die Funktionen der Wälder sind zu erfassen und zu werten. Geeignete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Funktionen sollen geplant werden.
- 3.Sofern Vorrangfunktionen festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Insbesondere ist unter Beachtung der anderen Funktionen stets eine nachhaltige, höchstmögliche Holzerzeugung in standortgemäßen Wäldern anzustreben.
- 4.Möglichkeiten zum Ausgleich der Nachteile ungünstiger Besitzstrukturen (geringe Grundstücksgröße, unzweckmäßige Grundstücksausformung, Gemengelage) und zu ihrer Verbesserung sind aufzuzeigen.