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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 21 EigBetrVO - Bilanz

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Bei der Aufstellung der Bilanz kann von der Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes eine abweichende Gliederung erfordert.

(2) 1§ 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. 2Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.