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§ 110a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 eintreten, gilt § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zeit von drei Monaten eine Zeit von vier Monaten tritt.