§ 16 BbgKWahlG - Wahlausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern. Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.

(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dieses erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

(6) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Für ausgeschiedene Beisitzer sind neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.