§ 12 PatAnwO - Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfung (§§ 6 bis 11, 173) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbilder, die Rechte und Pflichten des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung.
(2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerber vorsieht, ist für ihren Erlaß das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich.
(3) Jeder Bewerber, der zur Prüfung zugelassen wird, hat an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr von fünfhundert Deutsche Mark zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung der Prüfungsgebühr und deren Stundung oder Erlaß zu erlassen.