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Art. 29d GDVG - Tätigkeit der Mitglieder, Unabhängigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Die Mitarbeit in den Ethik-Kommissionen erfolgt ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.