Art. 29d GDVG - Tätigkeit der Mitglieder, Unabhängigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
(1) Die Mitarbeit in den Ethik-Kommissionen erfolgt ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.