§ 16 BRAO - Rücknahmeverfügung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist.
(2) Vor der Zurücknahme der Zulassung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(3) 1Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu versehen. 2Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(4) 1Gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.
(5) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. 2Ist es im öffentlichen Interesse geboten, so kann der Ehrengerichtshof anordnen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung zu vollziehen sei. 3In dringenden Fällen kann die Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergehen. 4Der Ehrengerichtshof kann seine Anordnung jederzeit aufheben. 5Die Anordnung ist nicht anfechtbar. 6Ergeht eine Anordnung ohne mündliche Verhandlung, so entscheidet der Ehrengerichtshof auf Antrag des Rechtsanwalts nach mündlicher Verhandlung, ob die Anordnung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist.