§ 18 HessBGG - Amt der oder des Behindertenbeauftragten der Hessischen Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-46
(1) 1Die Landesregierung beruft für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. 2Die Wiederberufung ist zulässig. 3Die beauftragte Person ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. 4Sie kann von dem Amt vor Ablauf der Amtszeit außer mit ihrem Einverständnis nur abberufen werden, wenn die Abberufung bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit gerechtfertigt ist. 5Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt sie bis zur Neuberufung einer beauftragten Person im Amt. 6Endet das Amt aus einem anderen Grund, nimmt bis zur Neubestellung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die Aufgaben wahr. (1)
(2) Die beauftragte Person berät die Landesregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik.
- 1.
Sie achtet im Zusammenwirken mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Behindertenverbänden in Hessen und deren Zusammenschlüssen auf die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung nach diesem Gesetz.
- 2.
Sie arbeitet hierzu mit dem Sozialministerium insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderungen zusammen.
- 3.
Sie bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von kommunalen Behindertenbeauftragten.
- 4.
Sie regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von Menschen mit Behinderungen an.
- 5.
1Sie wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass das Land Hessen die Beschäftigungspflicht nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. 2Hierzu berät die beauftragte Person die Hessische Landesregierung in allen Fragen der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und initiiert und begleitet Integrationsmaßnahmen in der Landesverwaltung.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen die obersten Landesbehörden die beauftragte Person rechtzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.
(4) 1Die beauftragte Person unterrichtet die Landesregierung und den Landtag regelmäßig über ihre Tätigkeit. 2Der Bericht hat Aussagen über die Wirksamkeit und Umsetzung dieses Gesetzes zu enthalten. 3Darüber hinaus berichtet das für das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ressort über das Ergebnis der den kommunalen Gebietskörperschaften nach § 9 Abs. 2 obliegenden Prüfung.
(5) 1Die beauftragte Person der Hessischen Landesregierung und ihre Dienststelle sind dem Ministerium des Innern und für Sport zugeordnet. 2Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung zu stellen. 3Die beauftragte Person ist ehrenamtlich tätig. 4Sie erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. 5§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6) 1Die beauftragte Person hat, auch nach Beendigung der Tätigkeit, über die dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(7) Die beauftragte Person beteiligt die Verbände, welche die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern sowie die kommunalen Behindertenbeauftragten in geeigneter Weise an ihrer Arbeit.
Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen gilt als Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung im Sinne des Art. 1 § 18 Abs. 1 für die Dauer der laufenden Wahlperiode des Landtags.