§ 67 BauO Bln - Bautechnische Nachweise

Bibliographie

Titel
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Amtliche Abkürzung
BauO Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-10

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 84 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des § 84 Abs. 3 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. Für die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 4 gilt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise nur für die dort unter den Nummern 1 bis 3 genannten Vorhaben.

(2) Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein

  1. 1.

    bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

  2. 2.

    wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 84 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

    1. a)

      Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    2. b)

      Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

    3. c)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,

    4. d)

      selbstständigen unterirdischen Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche.

Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein bei

  1. 1.
    Sonderbauten,
  2. 2.
    Garagen über 100 m2 Nutzfläche,
  3. 3.
    Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.

(3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 68 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin.