Art. 10 BayStG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-K
(1) 1Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke (Art. 1 Abs. 3 Satz 2) verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht); der Vierte Abschnitt dieses Gesetzes bleibt unberührt. 2Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen.
(2) 1Als oberste Stiftungsaufsichtsbehörden sind zuständig
- 1.
das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für Stiftungen, die der Religion, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Denkmalpflege gewidmet sind,
- 2.
das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für alle übrigen Stiftungen.
2Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende öffentliche Zweck der Stiftung.
(3) 1Der von den obersten Stiftungsaufsichtsbehörden gebildete Landesausschuss für das Stiftungswesen hat die Aufgabe, diese und die Stiftungsaufsichtsbehörden zu beraten. 2Außerdem obliegt ihm die Förderung und Pflege des Stiftungswesens.