Art. 3 BaySÜG - Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
- 1.Zugang zu Verschlusssachen deutscher öffentlicher Stellen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH hat oder sich verschaffen kann,
- 2.Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder sich verschaffen kann, wenn sich die Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Bayern verpflichtet haben, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
- 3.in einer in Art. 2 Abs. 2 genannten Stelle tätig ist, die auf Grund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der zuständigen obersten Staatsbehörde bzw. der kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.