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§ 22 ThürRettG - Verbindlichkeit der Benutzungsentgelte und -gebühren

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

Die nach den §§ 20 und 21 vereinbarten Benutzungsentgelte oder die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Benutzungsgebühren gelten für alle Benutzer des Rettungsdienstes.