§ 22 ThürRettG - Verbindlichkeit der Benutzungsentgelte und -gebühren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Die nach den §§ 20 und 21 vereinbarten Benutzungsentgelte oder die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Benutzungsgebühren gelten für alle Benutzer des Rettungsdienstes.