§ 31 LBO - Decken
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
(1) Decken sind tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen; sie müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 5 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 genügt.
(3) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Satz 1 gilt nicht
- 1.in den Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.