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§ 30 LWG - Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG - )
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.
    für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen außerdem die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort,
  2. 2.
    für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 29 Abs. 2.