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§ 11 BBankG - Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Redaktionelle Abkürzung
BBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7620-1

(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Direktorium, im Bereich einer Landeszentralbank auch durch deren Vorstand und im Bereich einer Hauptstelle auch durch deren Direktoren vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder des Vorstandes einer Landeszentralbank oder von zwei Direktoren einer Hauptstelle abgegeben werden. Sie können auch von bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden, die das Direktorium oder im Bereich einer Landeszentralbank deren Vorstand bestimmt. Zur Rechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber abzugebenden Willenserklärung genügt die Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die Bescheinigung eines Urkundsbeamten der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden.

(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank, die auf den Geschäftsbetrieb einer Landeszentralbank oder einer Hauptstelle Bezug haben, können auch bei dem Gericht des Sitzes der Landeszentralbank oder der Hauptstelle erhoben werden.