§ 93a LBG - Zusammentreffen von Dienstbezügen mit einer Versorgung aus der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine deutschen Dienstbezüge um 2,14 v.H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr gekürzt; dem Beamten verbleiben jedoch mindestens 40 v.H. seiner deutschen Dienstbezüge. Erhält der Beamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 v.H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland wird der Kürzungsbetrag nach den Dienstbezügen errechnet, die ihm bei einer Verwendung im Inland zustehen würden.
(4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt, soweit der Beamte für das Kind einen gleichartigen Zuschlag mit der Versorgung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.