Bremisches Architektengesetz (BremArchG)

Bibliographie

Titel
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Amtliche Abkürzung
BremArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
714-b-1

Vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) (1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis§§
Abschnitt 1
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung
Berufsaufgaben1
Geschützte Berufsbezeichnungen2
Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste3
Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften4
Versagung der Eintragung5
Eintragungs- und Löschungsverfahren6
Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung7
Auswärtige Architekten und Stadtplaner8
Ausbildungsbezeichnung9
Eintragungsausschuss10
Abschnitt 2
Architektenkammer
Rechtsstellung und Mitglieder11
Aufgaben12
Berufspflichten13
Versorgungswerk14
Organe15
Kammerversammlung16
Vorstand17
Satzung18
Finanzwesen19
Staatsaufsicht20
Durchführung der Staatsaufsicht21
Amts- und Rechtshilfe22
Abschnitt 3
Berufsgerichtsbarkeit
Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte23
Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren24
Rügerecht des Vorstandes25
Berufsgerichtliche Maßnahmen26
Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit27
Besetzung der Berufsgerichte28
Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte29
Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes30
Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht31
Untersuchungsführer32
Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung33
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren33a
Beteiligte des Verfahrens, Beistand34
Ermittlungen, rechtliches Gehör35
Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens36
Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens37
Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen38
Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens39
Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung40
Vorbereitung der Hauptverhandlung41
Hauptverhandlung42
Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen43
Berufungsverfahren44
Wiederaufnahme45
Verfahrenskosten46
Kostenfestsetzung47
Vollstreckung48
Rechtsmittelbelehrung49
Amts- und Rechtshilfe50
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten51
Übergangsvorschrift52
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten53

Nach Artikel 8 des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) gilt:

"Übergangsvorschrift

Artikel 1 bis 4 und 5 Nummer 5 gelten auch für Verfahren, die am 19. Mai 2012 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 19. Mai 2012 Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die am 19. Mai 2012 schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach diesem Tag erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 19. November 2012 erhoben werden."