§ 1618 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) 1Die Mutter und deren Ehemann können dem Kinde, das einen Namen nach § 1613 führt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Familiennamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erteilen. 2Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. 3Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kinde seinen Familiennamen erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.

(2) 1Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. 2Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Einwilligung nur selbst erteilen; § 1903 bleibt unberührt.

(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1613 Abs. 2 bis 4 entsprechend.