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§ 3 LHebG NRW

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
Amtliche Abkürzung
LHebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2124

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden führen die Aufsicht über die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger und fördern das Hebammenwesen.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Dokumentation zu gewähren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.