§ 3 LHebG NRW
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LHebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2124
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden führen die Aufsicht über die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger und fördern das Hebammenwesen.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Dokumentation zu gewähren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.