§ 15 DO LSA - Disziplinarbefugnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist.