§ 13 ArchIngKGMitglieder
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Pflichtmitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer sind alle freischaffend tätigen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie alle freischaffend tätigen Ingenieurinnen (Beratende Ingenieurinnen) und Ingenieure (Beratende Ingenieure), die sich nicht nur gelegentlich mit der Planung, Berechnung oder Prüfung baulicher Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen, der Leitung und Überwachung ihrer Ausführung oder entsprechender Beratungs- oder Gutachtertätigkeit befassen, sofern sie die Voraussetzungen für die Eintragung als Freischaffende Architektin oder Freischaffender Architekt oder Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur oder Freischaffende Stadtplanerin oder Freischaffender Stadtplaner erfüllen.
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder aufzunehmen,
- 1.nicht freischaffend tätige, in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten,
- 2.nicht freischaffend tätige, in die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen oder Stadtplaner,
- 3.nicht freischaffend tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die sich nicht nur gelegentlich mit der Planung, Berechnung oder Prüfung baulicher Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen, der Leitung und Überwachung ihrer Ausführung oder entsprechender Beratungs- oder Gutachtertätigkeit befassen sowie Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, soweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorliegen. Der Aufnahmeantrag ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 vorliegen. Er kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen. Für die Aberkennung der Mitgliedschaft gilt § 9 entsprechend. Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 2,
- 4.diejenigen, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ausüben und in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, ihre Hauptniederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben.
(3) Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder scheiden aus der Architekten- und Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste gelöscht wird, Freiwillige Mitglieder scheiden außerdem aus, wenn sie dies beantragen. Ihr Ausscheiden wird mit Schluss des Geschäftsjahres wirksam, sofern der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer nicht einen früheren Zeitpunkt zustimmt.