Art. 97 BayBG - Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen des Freistaates Bayern mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) im Stadt- und Umlandbereich München wird zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine ergänzende Fürsorgeleistung gewährt. 2Der Stadt- und Umlandbereich München ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.
(2) 1Die ergänzende Fürsorgeleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag oder Anwärtergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. 2Der Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung beträgt 75 EUR monatlich. 3Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird ein Anwärtergrundbetrag von 37,50 EUR monatlich gewährt. 4Für jedes Kind, für das Beamten und Beamtinnen oder Richtern und Richterinnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die ergänzende Fürsorgeleistung um 20 EUR (Kinderzuschlag). 5§ 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf den Grundbetrag entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung wird jedoch höchstens in der Höhe gewährt, in der das Grundgehalt von Beamten und Beamtinnen oder Richtern und Richterinnen einschließlich Amtszulage und allgemeiner Stellenzulage hinter 2.722,29 EUR monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. 2Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 3.816,54 EUR monatlich (Kindergrenzbetrag). 3Erhöhungen des Grundgehalts infolge einer Leistungsstufe bleiben dabei jeweils unberücksichtigt. 4§ 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf den Grenzbetrag und den Kindergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. 5Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird die ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag der Beamten und Beamtinnen hinter 928,78 EUR monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). 6Grenzbetrag und Kindergrenzbetrag nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 1. Juli 2001 stattfindenden linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, der Anwärtergrenzbetrag an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 bis All geltenden Anwärtergrundbetrags teil. 7Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge bekannt. 8Eine ergänzende Fürsorgeleistung kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 EUR nicht überschreitet.
(4) 1Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen haben ihren dienstlichen Wohnsitz am Sitz der Behörde oder - bei einer räumlichen Teilung der Behörde - der Dienststelle (Außenstelle, Zweigstelle), der sie angehören und bei der sie überwiegend tätig sind. 2Werden Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen für einen Zeitraum von länger als vier Wochen zu einer anderen Behörde oder Dienststelle abgeordnet oder innerhalb ihrer Behörde zu einer anderen Dienststelle umgesetzt, ist ab Beginn der Abordnung oder Umsetzung der Sitz der neuen Behörde oder Dienststelle für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes maßgebend. 3Für Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen, die an Dienststellen in verschiedenen Orten tätig sind, ohne bei einer Dienststelle überwiegend beschäftigt zu sein, bestimmt die oberste Dienstbehörde den dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes). 4Beamte und Beamtinnen in Ausbildung haben ihren dienstlichen Wohnsitz im Anwendungsbereich des Abs. 1
- 1.
für die Dauer der Ausbildung, solange diese schwerpunktmäßig bei Behörden oder Dienststellen im Anwendungsbereich des Abs. 1 durchgeführt wird; eine lediglich vorübergehende lehrgangs- oder sonst ausbildungsbedingte Abwesenheit von der Behörde oder Dienststelle bleibt unberücksichtigt;
- 2.
für die Dauer der Zuweisung, wenn sie ausbildungsbedingt für mindestens vier Wochen einer Behörde oder Dienststelle im Anwendungsbereich des Abs. 1 zugewiesen werden oder
- 3.
für die Dauer der Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Lehrgang, wenn dieser Lehrgang bei einer Einrichtung im Anwendungsbereich des Abs. 1 abgehalten wird.
(5) 1Die ergänzende Fürsorgeleistung wird je Kalendermonat einmal gewährt und im Voraus mit den Dienstbezügen gezahlt; § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 2Ein Sonderzuschlag nach § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes kann auf die ergänzende Fürsorgeleistung ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die nichtstaatlichen Dienstherren können ihren Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet eine ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewähren.