§ 45 LBG - Form, Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Verabschiedung und die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand werden von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind zuständig
- 1.
die Ministerien und die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche:
- a)
für die Versetzung in den Ruhestand und den einstweiligen Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des Landes in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 15, A 15 mit Amtszulage und von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 3,
- b)
für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit der Ministerpräsident zuständig wäre,
- 2.
die oberen Schulaufsichtsbehörden:
für die Versetzung in den Ruhestand nach § 40 von Lehrerinnen und Lehrern in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15.
(3) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, dass die Versetzung von Beamtinnen und Beamten des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.