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§ 31 ArchG - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Architektengesetz (ArchG) 
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Beitragsordnung sowie der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.