§ 31 ArchG - Genehmigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Beitragsordnung sowie der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.