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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 21 LKO

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Sie verwalten den Landkreis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die vom Landrat geleitete Behörde führt die Bezeichnung Kreisverwaltung in Verbindung mit dem Namen des Landkreises sowie dem Sitzort der Kreisverwaltung, wenn der Name des Landkreises mit dem Namen des Sitzortes nicht übereinstimmt.