§ 45 SchiedsStGGebühren
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsStG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
(1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren wird eine Gebühr von mindestens 20 DM und höchstens 100 DM erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 40 DM.
(2) Sind als Antragsteller oder Antragsgegner mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, wird die Gebühr nur einmal erhoben.