§ 25 SächsBO - Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1/3
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
- 1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2),
- 2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Absatz 2),
- 3.
Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 1),
- 4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 2),
- 5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Absatz 6 oder
- 6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Absatz 5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Sachsen.