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§ 237 LVwG - Zwangsgeld

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die oder der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen oder
  2. 2.
    die oder der Pflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen.

(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 20, höchstens 100.000 Deutsche Mark.