§ 237 LVwG - Zwangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn
- 1.die oder der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen oder
- 2.die oder der Pflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen.
(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 20, höchstens 100.000 Deutsche Mark.