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§ 78 SächsDO - Entscheidung durch Urteil

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Soweit der Disziplinarsenat die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, so darf das Urteil in Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht zu seinem Nachteil geändert werden.