§ 78 SächsDO - Entscheidung durch Urteil
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Soweit der Disziplinarsenat die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, so darf das Urteil in Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht zu seinem Nachteil geändert werden.