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§ 30 LGG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

(1) Die Daten nach § 6 müssen erstmals sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben sein.

(2) Der Frauenförderplan (§ 7) muss innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch die nach § 8 berufene Stelle in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Rechte der Schwerbehinderten bleiben unberührt.