§ 30 PatG
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 25) angibt. Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Angaben über den Verfahrensstand der Patentanmeldungen in die Rolle einzutragen sind; er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer Vertreter, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.