§ 35 LBKG - Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Im Übrigen gewährt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung und Unterhaltung von Katastrophenschutzausstattung, für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helfer gewährt.