§ 95 PatAnwO - Ahndung einer Pflichtverletzung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Gegen einen Patentanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine ehrengerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Patentanwalts ist eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit oder für das Ansehen der Patentanwaltschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine ehrengerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit nicht unterstand.