§ 36 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Ein Mitglied der Jugendvertretung, das von dieser benannt wird, und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen; auf Beschluß des Personalrats können weitere Mitglieder teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen, kann die gesamte Jugendvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die überwiegend die jugendlichen Beschäftigten betreffen, haben die Mitglieder der Jugendvertretung Stimmrecht.