Art. 49 AGGVG - Ausführung des § 380 der Strafprozessordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-1-J
(1) Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren wird den Gemeinden übertragen.
(2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen.
(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.