Versionsverlauf


  • ab 01.12.1992 (aktuelle Fassung)

§ 14 LWaG - Verzicht

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Auf eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.