§ 28 BremSchulG - Fachoberschule
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Die Fachoberschule baut auf dem Mittleren Schulabschluss auf und vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten und führt zur Fachhochschulreife. Sie gliedert sich in zweijährige Bildungsgänge mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 und einjährige Bildungsgänge mit der Jahrgangsstufe 12. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.
(2) Der Unterricht in den zweijährigen Bildungsgängen erfolgt in der Jahrgangsstufe 11 in Teilzeitform und wird von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten außerschulischen Einrichtungen begleitet. Die fachpraktische Ausbildung kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform.
(3) Der Unterricht in den einjährigen Bildungsgängen der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform oder zwei Jahre in Teilzeitform. Wird er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden, dauert er mindestens drei Jahre. Mischformen können zugelassen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in die einjährigen Bildungsgänge ist eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren.