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§ 11 LNatSchG - Verfahren
(zu § 17 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG entscheidet die zuständige Behörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. § 18 BNatSchG bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe von Behörden, es sei denn, diese handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse.

(3) Die schriftliche Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist von der Verursacherin oder dem Verursacher zu beantragen. Verursacherin oder Verursacher ist die Trägerin oder der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt.

(4) Soweit die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG Gutachten verlangt, hat sie dies zu begründen.

(5) Unbeschadet § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde, soweit erforderlich, im Zulassungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann eine Sicherheitsleistung auch für eine spätere Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft (erforderliche Rückbaumaßnahmen) verlangt werden.

(6) § 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG gelten nicht für Flächen,

  1. 1.

    die kleiner als 1.000 m2 sind,

  2. 2.

    auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder

  3. 3.

    die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind.

Auszüge aus dem Kompensationsverzeichnis stellt die zuständige Naturschutzbehörde zur Verfügung.

(7) § 17 Abs. 8 Satz 1 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen.

(8) § 17 Abs. 8 Satz 2 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Ist der Eingriff nicht zulässig, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 zu entrichten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen. Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 können nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen.

(9) § 17 Abs. 9 Satz 3 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in der zu erteilenden naturschutzrechtlichen Genehmigung etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Eingriffsgenehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft begonnen wurde oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Eingriffsgenehmigung kann auf schriftlichen Antrag auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Jahren, verlängert werden; sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der für die Eingriffsgenehmigung zuständigen Behörde eingegangen ist. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann den Verursacher oder die Verursacherin verpflichten, bei einer Unterbrechung den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) § 17 Abs. 10 BNatSchG gilt entsprechend für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96).