§ 34f LFAG - Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Mehreinnahmen des Landes für die Jahre 2011 bis 2013 aufgrund der Ergebnisse des Zensus 2011
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Zur kommunalen Beteiligung an den Mehreinnahmen des Landes für die Jahre 2011 bis 2013 aufgrund der Ergebnisse des Zensus 2011 erhalten die in § 9 Abs. 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften im Jahr 2013 Sonderzuweisungen in Höhe von 71.631.357 EUR. Davon entfallen 53.257.893 EUR auf die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und Landkreise sowie 18.373.464 EUR auf die kreisfreien Städte. Die Sonderzuweisungen sind Umlagegrundlage in entsprechender Anwendung der für die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 geltenden Bestimmungen.
(2) Der Anteil der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und Landkreise wird auf diese nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 auf der Grundlage der für das Jahr 2013 maßgeblichen Daten verteilt. Der Anteil der kreisfreien Städte wird auf diese nach den Einwohnerzahlen des Gesamtansatzes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 für das Jahr 2013 verteilt, die zu errechnenden Prozentanteile werden auf zwei Nachkommastellen und die Zuweisungsbeträge auf volle Eurobeträge kaufmännisch gerundet.
(3) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt zum 15. November 2013. Hierdurch erhöht sich die vorläufige Finanzausgleichsmasse gemäß § 5 Abs. 3 entsprechend.