§ 108 PatAnwO - Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Das Landgericht kann den Antrag, die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen durch Beschluß ablehnen.

(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt wird, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) Der Beschluß, durch den die ehrengerichtliche Voruntersuchung eröffnet wird, kann von dem Patentanwalt nicht angefochten werden.