§ 45 SOG LSA - Sicherstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
- 3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder
- 4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.